Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Der Veranstalter stellt für den Auf- und Abbau einen ortskundigen Helfer zur Verfügung und sorgt für einen kostenlosen, ausreichend großen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes (Bühneneingang, Nebeneingang, Eingang). Die direkte Anfahrt zum Veranstaltungsort muss möglich und ausreichend befestigt sein. Für die Dauer der Veranstaltung hat der Veranstalter für einen geeigneten Parkplatz (sicher vor Vandalismus) für den Fuhrpark zu sorgen. Bei eventuellen Schäden an den Fahrzeugen haftet der Veranstalter oder der Verursacher sofern bekannt. Nach Veranstaltungsende ist die Ausfahrt und der Bühnenzugang von stehen gelassenen Fahrzeugen, Imbissständen usw. freizuhalten.
2.
Der Musiker bzw. Disc Jockey, im folgenden als DJ bezeichnet, sorgt für die zur Veranstaltung nötige technische Anlage (Ton & Licht). Für die Tonübertragungs- und Lichtanlage wird mindestens ein direkter Stromzugang von 16A Drehstrom in unmittelbarer Nähe der Bühne ( Abstand bis 5 Meter ) benötigt. Bei größeren Veranstaltungen (ab ca. 150 Personen) nach Absprache. Bei minderer Stromzufuhr kann eine reibungslose Funktionalität der Anlage nicht gewährleistet werden. An diesen Leitungen dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. Sie werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter haftet für Schäden durch unzureichende oder falsche Energieversorgung gemäß Punkt 6.
3.
Der Veranstalter oder ein von Ihm benannter Vertreter müssen zum vereinbarten Zeitpunkt am Veranstaltungsort anwesend sein um Fragen bezüglich dem Aufbau abzustimmen. Der Veranstalter hält mit dem DJ mindestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn Rücksprache wenn sich an der Art der Veranstaltung oder von Seiten der technischen Voraussetzungen Änderungen ergeben. Kann der DJ auf Grund der geänderten Voraussetzungen nicht mehr entsprechend der Besetzung und Technik reagieren, ist der DJ unter Ausschluss einer Konventionalstrafe und oder Schadensersatz zum Rücktritt vom bestehenden Vertrag berechtigt.
3a.
Die Höhe der Konventionalstrafe beträgt maximal den Betrag der Gage.
4.
Der DJ kann im Einzelfall eine Vorauszahlung von bis 100% der vereinbarten Gage verlangen. Der Veranstalter erhält nach Zahlungseingang eine Zahlungsbestätigung. Eventuelle Restgage ist zahlbar in Bar direkt nach der Veranstaltung. Zugesandte Verträge sind bis spätestens 10 Tage nach Vertragseingang unterschrieben zu retournieren. Nicht in dieser Frist zurück gesandte Verträge verlieren ihre Gültigkeit.
5.
Der DJ verpflichtet sich zum rechtzeitigen Erscheinen (inkl. Aufbauzeit) um einen reibungslosen und pünktlichen Beginn der Veranstaltung zu sichern. Dem DJ muss die Möglichkeit gegeben werden, sein Equipment unmittelbar nach Ende des Auftrittes abbauen und verstauen
zu können.
6.
Während der Zeit, in welcher der DJ nicht bei seinem Equipment sein kann und dies am Veranstaltungsort verbleibt ( z.B. bei mehrtägigen Veranstaltungen, längeren Pausen oder wenn Tags zuvor aufgebaut wird ) haftet der Veranstalter für Verlust und Beschädigung zum Neuwert bzw. Reparaturpreis. Ebenso wenn Gäste seiner Veranstaltung Schaden und / oder Verlust
verursachen. Der DJ bestimmt die Fachwerkstatt bzw. das Fachgeschäft selbst. Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gästen / dem Publikum im Veranstaltungsraum ist Der DJ berechtigt das Programm zu unterbrechen. Eine Kürzung der Gage ist in diesem Falle nicht zulässig.
6a.
Der DJ ist in der Gestaltung seines Programmes frei. Diesbezüglichen Weisungen von Dritten unterliegt er nicht. Bei Pauschalangeboten (Open End) ist in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Musikbereitstellung zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Fortsetzung besteht nicht, wenn nur noch ein geringer Teil der Gäste (ca. 10%) vor Ort ist. Um 4 Uhr ist generell Veranstaltungsende, es sei denn der Vertrag sieht ein anderes Veranstaltungsende vor.
7.
Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Veranstalter das Witterungsrisiko allein und hat selbst bei Ausfall, sollte der DJ bereits vor Ort sein, die gesamte Rechnung zu zahlen. Der Veranstalter sorgt für einen trockenen und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützten Auftrittsort für den DJ und insbesondere für das technische Equipment. Dabei ist ergänzend Punkt 11 zu beachten.
Ein/e Ausfall/ Absage der Veranstaltung muss dem DJ rechtzeitig in Schriftform mitgeteilt werden, spätestens aber 5 Werktage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn, andernfalls wird eine Konventionalstrafe in voller Höhe der vereinbarten Gage fällig. Bei Ausfall/ Absage der Veranstaltung später als 12 Tagen vor Zieldatum ist die halbe Gage als Konventionalstrafe zu zahlen. Eventuelle Nebenkosten wie z.B. Hotelkosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Ist der DJ bereits vor Ort oder unterwegs müssen auch die Reisekosten erstattet werden. Eventuelle Stornokosten für ein vom DJ gebuchtes Hotel gehen zu Lasten des Veranstalters.
8.
Fahrtkosten sowie andere Anreisekosten sind in der Gage nicht enthalten und werden laut Vertrag extra berechnet.
9.
Ab 100 Km Anreise und bei Veranstaltungsende inkl. Abbauzeit nach 02:00 Uhr, sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen, reserviert und bezahlt der Veranstalter ein Einzelzimmer/D/WC in einem guten Mittelklassehotel mit Frühstück nahest möglich am Auftrittsort. Das Hotel ist dem DJ rechtzeitig bekannt zu geben (spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn), ansonsten bucht der DJ das Hotel selbst und stellt dem Veranstalter den Pauschalbetrag pro Übernachtung und Person in Rechnung.
10.
Sollte bei Krankheit des vorgesehenen DJs kein Ersatz – DJ eingesetzt werden können, so entfällt die gesamte vereinbarte Gage. Jede Vertragspartei trägt dann seine Kosten selbst. Ebenso bei höherer Gewalt wie z.B. Unfall, Krieg, Katastrophen, oder Tod etc. die zur Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung führen.
11.
Sind die Örtlichkeiten für den Auftritt des DJs nicht in einem sauberen, stabilen und trockenen Zustand und werden diese vor Veranstaltungsbeginn nicht in selbigen versetzt, so dass ein Aufbau und pünktlicher Veranstaltungsbeginn nicht gewährleistet werden kann, hat der DJ das Recht zur Verweigerung seiner Tätigkeit. Die Bühne (sofern vorgesehen) muss den Mindestmaßen von: Breite 5,00m; Tiefe 4,00m; Höhe 0,5m entsprechen. Ist keine Bühne vorgesehen, so ist der Platz von: Breite 5,00m und Tiefe 3 Meter frei zu halten. Bereit gestellt werden müssen Tische mit einer Gesamtlänge von mindestens 3,00 m. Der DJ ist nicht verpflichtet die Örtlichkeiten entsprechend einzurichten. Die Tanzfläche ist unmittelbar vor der Anlage einzuplanen.
12.
Während der Veranstaltung und der Auf- und Abbauzeit haben der DJ und eventuell zum Aufbau mitgebrachte Helfer Anspruch auf Verpflegung. Diese umfasst entsprechende Mahlzeiten nach Tageszeit, gleichgestellt den Gästen (Essen vom Buffet oder an vorhandenen Imbissständen) und alkoholfreie Getränke in angemessenem Umfang für den Eigenverbrauch.
13.
Weitere Absprachen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
14.
Der Veranstalter trägt die Kosten für die erforderlichen Versicherungen sowie die GEMA Gebühren für die musikalische Aufführung mit industriellen Tonträgern/ digitalen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Die Anmeldung einer Veranstaltung bei der GEMA muss ausreichend früh, mindestens jedoch 7 Tage vor der Veranstaltung schriftlich stattfinden. Auch trägt der Veranstalter die Kosten für den Energieverbrauch durch die Licht- und Tonanlage sowie sämtlichen Zubehörs während der Veranstaltung und den Vorbereitungen.
14 a.
Der DJ gestattet keine Mitschnitte des Musikprogramms in Ton und Bild zu fertigen. Weder von Gästen, noch vom Veranstalter.
Einzelfotos und kurze Videosequenzen, für den privaten Gebrauch sind erlaubt. Dem DJ ist es gestattet Bilder und Videosequenzen, welche die Stimmung der Veranstaltung widerspiegeln, zu fertigen und zu eigenen Werbezwecken zu veröffentlichen wenn dem nicht bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich widersprochen wird.
15.
Beide Vertragsparteien akzeptieren den Vertragsschluss auch per Telefax oder Email. Hierzu muss jedoch immer der komplette Vertrag gefaxt oder gemailt werden. Die Email muss den Vermerk:“ Vertragsbedingungen akzeptiert“, sowie den anschließenden vollen Vor- und Zunamen des Veranstalters und das Tagesdatum enthalten.
16.
Sollte eine der Vertragsbestimmungen ungültig werden, behalten alle anderen Vertragspunkte ihre Gültigkeit.
17.
Gerichtsstand ist Erfurt und / oder deren übergeordnete Instanzen.
18.
Der Vertrag wird in zweifacher Ausführung übersandt ( per Fax / Email nur 1fach ). Das / Die Exemplar/e muss / müssen durch beide Vertragspartner unterschrieben, bzw. gemäß Punkt 15 signiert sein. Mit der Unterschrift / Signatur versichern beide Vertragspartner dass Sie den Vertrag inhaltlich verstanden haben und zur Unterschrift / Signatur berechtigt sind. Er wird erst gültig mit den Unterschriften / Signaturen beider Vertragsparteien und der fristgerechten Einzahlung gemäß Punkt 4, soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde.
19.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne schriftlichen Vertrag wie z.B bei telefonischer Buchung.
Mechterstädt, 23.August 2014